Die Gratifikation ist eine vom Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres ausgerichtete, neben den Lohn tretende Sondervergütung; der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf eine Gratifikationszahlung, wenn sie verabredet ist oder vorbehaltslose Betriebsübung bildet.
Gesetzliche Grundlage für die Gratifikation bildet OR 322d:
Art. 322d OR
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.