Fringe Benefits sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Natura und unabhängig vom Unternehmens- oder Mitarbeitererfolg erbracht werden.
Gesetzliche Grundlage für Fringe Benefits bildet OR 322d:
Art. 322d OR
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.