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Vergütungssysteme

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Fazit

Rechtsgebiet:
Vergütungssysteme
Stichworte:
Vergütung, Vergütungssysteme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vergütungssysteme, namentlich die Variable Vergütung, deren Absicht es ist, Leistung und Erfolg zu honorieren, zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Schwierig bleiben dagegen das „Finden“ einfacher, administrierbarer Systeme, das richtige Mass von Leistung und Gegenleistung und die Vermeidung von verdorbenen Mitarbeitern, die bonus-bedingt bei der Unternehmensstrategie und / oder im Tagesgeschäft ihre persönlichen Interessen vor jene der Arbeitgeberin stellen. Es ist bei der Aktiengesellschaft (AG) Sache des Verwaltungsrates (VR) bzw. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Obliegenheit der Geschäftsführung (GF) das Mitarbeiterverhalten im Zusammenhang mit dem Vergütungssystemen zu beobachten; dies erfordert auch den Kundenkontakt (die Kunden erkennen Fehlanreize vor dem Unternehmens-Kader, werden sie doch mit Bonus-Internas konfrontiert oder sogar in Mitarbeiterstreitigkeiten miteinbezogen), eine kommunikationstechnisch anforderungsreiche und unangenehme, aber notwendige Massnahme.

Zum Abschluss – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – noch einige Auswüchse aus dem Geschäftsalltag, bezeichnenderweise alle aus der Bankbranche:

  • Rückfragen mehrerer(!) Mitarbeiter beim Kunden, mit wem zuerst in der Kreditsache gesprochen worden sei bzw. welchem Sachbearbeiter man das Kreditgeschäft habe zuhalten wollen und, ob beim Entscheid, die Bank für das Neugeschäft zu berücksichtigen die Erledigung eines früheren Kreditgeschäfts entscheidend gewesen sei
  • Kreditneuverhandlung trotz vorhandener Kreditauszahlungsvoraussetzungen, zwecks neuer Kreditallozierung (neue ranghöhere Bankmitarbeiter in der Abteilung wollen auch Bonusberechtigungen generieren)
  • Bankgeschäfte-Konzentration innerhalb einer Bank auf Kundenwunsch: Weigerung betroffener Filialleiter, Kontos und Depots auf eine einzig verbleibende Bankfiliale zu „übertragen“
  • Desinteresse von Portefeuille-Nachfolgern eines pensionierten Kundenbetreuers an bestimmten Dienstleistungen, weil der betreffende Kunde nicht als bonusfähig gilt

Weiterführende Informationen

» Bonus-Recht: Bomus-Kultur

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